Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nur für geringfügige Beschäftigungen. Im Falle einer werkstudentischen Beschäftigung ist die Befreiung der rentenversicherungspflicht nicht möglich.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nur für geringfügige Beschäftigungen. Im Falle einer werkstudentischen Beschäftigung ist die Befreiung der rentenversicherungspflicht nicht möglich.