Als Werkstudent*in unterliegst du in Deutschland besonderen Regelungen, die sicherstellen, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund steht. Die Arbeitszeit ist daher während des Semesters begrenzt, damit du ausreichend Zeit hast, um an Vorlesungen, Seminaren und anderen universitären Veranstaltungen teilzunehmen.
Arbeitszeitregelungen während des Semesters
Während der Vorlesungszeit gilt eine Arbeitszeitobergrenze von 20 Stunden pro Woche. Diese Begrenzung soll verhindern, dass deine Tätigkeit als Werkstudent*in dein Studium beeinträchtigt. Die Arbeitszeiten müssen dabei auf die Wochentage (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr verteilt werden. Das bedeutet, dass du während der regulären Arbeitswoche insgesamt maximal 20 Stunden in diesem Zeitfenster arbeiten darfst.
Ausnahmeregelung: Überschreitung der 20-Stunden-Grenze
Es gibt jedoch die Möglichkeit, die 20-Stunden-Grenze unter bestimmten Umständen zu überschreiten. Diese Ausnahme gilt für 26 Wochen im Jahr, in denen du mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Dabei gelten jedoch strikte Vorgaben, wann diese zusätzlichen Stunden geleistet werden dürfen:
- Zusätzliche Arbeitszeit ist nur außerhalb der regulären Zeiten möglich, also:
- nach 20:00 Uhr abends,
- vor 08:00 Uhr morgens,
- oder am Wochenende (Samstag und Sonntag).
Diese Regelung berücksichtigt, dass Werkstudent*innen während des Semesters mehr arbeiten können, sofern dies außerhalb der üblichen Vorlesungs- und Arbeitszeiten geschieht. Die Idee dahinter ist, dass die zusätzliche Arbeit nicht in Konflikt mit deinen universitären Verpflichtungen steht.
Regelungen während der Semesterferien
Während der Semesterferien (offizielle vorlesungsfreie Zeit) bist du von der 20-Stunden-Regelung befreit. In dieser Zeit darfst du mehr arbeiten, ohne an die oben genannten Begrenzungen gebunden zu sein. Dies bedeutet, dass du in den Semesterferien Vollzeit arbeiten kannst, was viele Studierende nutzen, um während dieser Zeit mehr Geld zu verdienen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass du trotz der erhöhten Arbeitszeit weiterhin als Werkstudentin gelten kannst, solange dein Studium im Vordergrund steht und die Beschäftigung nur vorübergehend intensiver ist. Andernfalls könnten sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen, da du als voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmerin gelten könntest, wenn die Werkstudentenregelungen nicht mehr greifen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Als Werkstudentin bist du grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, solange du die 20-Stunden-Grenze im Semester einhältst und dein Studium als Haupttätigkeit angesehen wird. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die Rentenversicherung, in die du auch als Werkstudentin einzahlen musst. Wenn du jedoch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest (außerhalb der Ausnahmen), könntest du als regulärer Arbeitnehmer eingestuft werden, was zu höheren Sozialabgaben führen kann.