Vom Werkstudentenprivileg genießen nur ordentlich immatrikulierte Vollzeit Studenten, welche an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind und das 25. Fachsemester nicht überschritten haben.
Folgender Studentenstatus können leider nicht studentisch beschäftigt werden, da sie laut Sozialversicherungsgesetz nicht als ordentlich studierende gelten:
- Promovierende/Doktoranden
- duales Studium
- Vorbereitungssemester
- Teilzeitstudenten
- Urlaubssemester
Ausnahme bei Teilzeitstudenten:
Bei Teilzeitstudenten ist davon auszugehen, dass das Studium nicht die Hauptbeschäftigung ist und Sie der Beschäftigung bei uns berufsmäßig nachgehen. Nach dem GKV-Spitzenverband sind Krankenkassen dazu aufgefordert, uns bei der Prüfung solcher Fälle zu unterstützen. Sofern deine Krankenkasse uns schriftlich bestätigen kann, dass dein Studium mehr als die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht, wäre eine studentische Abrechnung möglich.