Um das Werkstudentenprivileg in Anspruch nehmen zu können, müssen Studierende bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur ordentlich immatrikulierte Vollzeit-Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen, die das 25. Fachsemester noch nicht überschritten haben, können den Status eines Werkstudierenden erhalten. Dieser Status bringt für Arbeitgeber und Studierende in der Regel sozialversicherungsrechtliche Vorteile mit sich, da Werkstudierende in bestimmten Sozialversicherungszweigen (z. B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) von Beiträgen befreit sind.
Allerdings gibt es einige Personengruppen, die laut Sozialversicherungsgesetz nicht als "ordentlich Studierende" gelten und daher nicht als Werkstudierende beschäftigt werden können. Dazu zählen:
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Promovierende und Doktoranden: Studierende, die sich in einem Promotions- oder Doktoratsstudium befinden, gelten nicht als ordentlich immatrikulierte Studierende im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes. Ihre Haupttätigkeit wird als Forschung betrachtet, und sie sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.
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Duales Studium: Studierende in einem dualen Studium wechseln zwischen Phasen der akademischen Ausbildung und praktischen Arbeitsphasen. Da das duale Studium eine berufliche Ausbildung mit akademischen Inhalten kombiniert, gilt die Tätigkeit nicht als Nebenbeschäftigung, sondern als primäre Beschäftigung.
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Vorbereitungssemester: Studierende in einem Vorbereitungssemester oder Studienkolleg, das auf ein Vollstudium vorbereiten soll, erfüllen nicht die Bedingungen für eine studentische Anstellung, da sie offiziell noch nicht in einem regulären Studiengang eingeschrieben sind.
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Teilzeitstudierende: In der Regel wird bei Teilzeitstudierenden angenommen, dass das Studium nicht die Haupttätigkeit darstellt. Da diese Studierenden weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums absolvieren, kann ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein.
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Urlaubssemester: Studierende im Urlaubssemester nehmen für die Dauer der Beurlaubung faktisch nicht am Hochschulbetrieb teil und gelten somit nicht als ordentlich Studierende. Sie können daher nicht den Status eines Werkstudierenden beanspruchen.
Ausnahme für Teilzeitstudierende:
In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass Teilzeitstudierende das Werkstudentenprivileg erhalten. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass das Studium mehr als die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht und somit das Studium weiterhin als Haupttätigkeit anzusehen ist. Hierfür kann eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse erforderlich sein. Der GKV-Spitzenverband fordert Krankenkassen auf, in Zweifelsfällen die genaue Studienbelastung zu prüfen und gegebenenfalls eine Bestätigung auszustellen, dass der Umfang des Studiums über der Hälfte des Vollzeitstudiums liegt. Mit dieser Bestätigung ist eine studentische Abrechnung möglich, und der Teilzeitstudierende kann von den sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen des Werkstudentenstatus profitieren.
Zusammengefasst sollten Studierende, die den Werkstudentenstatus anstreben, ihren Studierendenstatus genau prüfen und bei Unsicherheiten Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, um die Voraussetzungen für eine studentische Anstellung sicherzustellen.