Warum kann ich nicht kurzfristig oder werkstudentisch abgerechnet werden, ich habe doch eine Studienbescheinigung hochgeladen?

Um das Werkstudentenprivileg in Anspruch nehmen zu können, müssen Studierende bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur ordentlich immatrikulierte Vollzeit-Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen, die das 25. Fachsemester noch nicht überschritten haben, können den Status eines Werkstudierenden erhalten. Dieser Status bringt für Arbeitgeber und Studierende in der Regel sozialversicherungsrechtliche Vorteile mit sich, da Werkstudierende in bestimmten Sozialversicherungszweigen (z. B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) von Beiträgen befreit sind.

Allerdings gibt es einige Personengruppen, die laut Sozialversicherungsgesetz nicht als "ordentlich Studierende" gelten und daher nicht als Werkstudierende beschäftigt werden können. Dazu zählen:

  • Promovierende und Doktoranden: Studierende, die sich in einem Promotions- oder Doktoratsstudium befinden, gelten nicht als ordentlich immatrikulierte Studierende im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes. Ihre Haupttätigkeit wird als Forschung betrachtet, und sie sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.

  • Duales Studium: Da das duale Studium eine berufliche Ausbildung mit akademischen Inhalten kombiniert, gilt die Tätigkeit nicht als Nebenbeschäftigung, sondern als primäre Beschäftigung.

  • Vorbereitungssemester: Studierende in einem Vorbereitungssemester oder Studienkolleg erfüllen nicht die Bedingungen, da sie offiziell noch nicht in einem regulären Studiengang eingeschrieben sind.

  • Teilzeitstudierende: Hier wird angenommen, dass das Studium nicht die Haupttätigkeit darstellt.

  • Urlaubssemester: Studierende im Urlaubssemester gelten für die Dauer der Beurlaubung nicht als ordentlich Studierende.

Ausnahme für Teilzeitstudierende: In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass Teilzeitstudierende das Werkstudentenprivileg erhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass das Studium mehr als die Hälfte eines Vollzeitstudiums ausmacht. Hierfür kann eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse erforderlich sein.

Alternative: Kurzfristige Beschäftigung Sollten die Kriterien für den Werkstudentenstatus nicht erfüllt sein, kommt oft eine kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Diese ist auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. In diesem Fall ist die Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Einkommen, solange sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Zusammengefasst: Studierende sollten ihren Status genau prüfen. Während das Werkstudentenprivileg ideal für die dauerhafte Nebenbeschäftigung ist, bietet die kurzfristige Beschäftigung eine hervorragende Option für zeitlich begrenzte Einsätze (z. B. Ferienjobs) ohne Stundenbegrenzung.

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