Wie werde ich abgerechnet und welche Abrechnungsarten gibt es?

Generell unterscheiden wir zwischen drei Abrechnungsarten:

  • kurzfristige Beschäftigung
  • werkstudentische Beschäftigung
  • voll sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Bei der kurzfristigen Abrechnung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Alle kurzfristigen Beschäftigungen werden immer an die Bundesknappschaft gemeldet. (Minijob Zentrale)

 

Für eine kurzfristige Beschäftigung ist es erforderlich eine aktuell gültige Studienbescheinigung vorzulegen.

 

Lohnsteuer

Lohnsteuer dagegen können auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung anfallen. Ob Lohnsteuer letztlich anfallen, hängt von der Höhe des Verdienstes und der Lohnsteuerklasse ab.

Die Lohnsteuer ist eine Steuer auf nichtselbständige Arbeit. Sie fällt in der Regel für jeden Arbeitnehmer an und muss vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt werden. 

Das Finanzamt geht jeden Monat von 30 Steuertagen aus. Bei der Hochrechnung wird der Bruttolohn, den ein Arbeitnehmer erwirtschaftet hat, auf 30 Steuertage hochgerechnet.

Keine Sorge! Die “zu viel gezahlten” Lohnsteuer können mit der Steuererklärung vom Finanzamt wieder eingefordert werden.

 

WICHTIG!Es gibt keine lohnsteuerlichen Privilegien für Studenten!

Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte zahlen in der Regel bei identischem Bruttoverdienst sogar etwas höhere Steuern als voll sozialversicherungspflichtig Angestellte, da sich die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen steuermindernd auswirken kann.

 

Werkstudentische Beschäftigung

Bei einer werkstudentischen ist es zwingend notwendig eine aktuell gültige Studienbescheinigung vorzulegen.

Sobald die 70 kurzfristigen Tage im Jahr ausgeschöpft sind, besteht die Möglichkeit einer werkstudentischen Beschäftigung. Nach dem Sozialversicherungsrecht werden hier Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt. Solltest du bei einer privaten oder ausländischen Krankenkasse versichert sein, müssen wir dich für den Zeitraum der werkstudentischen Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Hierfür kannst du in der jobvalley App eine gesetzliche Krankenkasse deiner Wahl angeben oder wir melden dich bei unserer Ersatzkrankenkasse die Techniker an. Rentenversicherungsbeiträge können nicht zurückerstattet werden. Im Falle einer werkstudentischen Abrechnung musst du dich studentisch bei deiner gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Bitte melde dich hierzu bei deiner Krankenkasse.

Als Werkstudent darfst du wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Solltest du die Stundenanzahl überschreiten, ist eine werkstudentische Beschäftigung leider nicht mehr möglich.

Auch bei einer werkstudentischen Beschäftigung kann es wie bei der kurzfristigen Beschäftigung zu Lohnsteuerabzügen kommen.

 

Vollsozialversicherungsrechtliche Beschäftigung

Bei einer vollsozialversicherungsrechtigen Beschäftigung werden Beiträge in allen vier Sozialzweigen an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt. (KV, RV, AV und PV)

Sollte weder eine kurzfristige noch eine werkstudentische Beschäftigung möglich sein, müssen wir dich vollsozialversicherungspflichtig abrechnen.

Auch bei einer vollsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können Lohnsteuerabzüge anfallen.

Ebenfalls wie bei einer werkstudentischen Beschäftigung müssen wir dich, für die Zeit deiner Beschäftigung, bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden, wenn du privat oder ausländisch versichert bist.

 

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