Wie werde ich abgerechnet und welche Abrechnungsarten gibt es?

Verschiedene Abrechnungsarten für Studierende

Generell unterscheiden wir zwischen drei Abrechnungsarten:

  • Kurzfristige Beschäftigung

  • Werkstudentische Beschäftigung

  • Vollsozialversicherungsrechtliche Beschäftigung

 

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Bei der kurzfristigen Abrechnung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Alle kurzfristigen Beschäftigungen werden immer an die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) gemeldet. Für eine kurzfristige Beschäftigung ist es erforderlich, eine aktuell gültige Studienbescheinigung vorzulegen.

 

Lohnsteuer

Lohnsteuer dagegen kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung anfallen. Ob Lohnsteuer letztlich anfällt, hängt von der Höhe des Verdienstes und der Lohnsteuerklasse ab. Die Lohnsteuer ist eine Steuer auf nichtselbständige Arbeit. Sie fällt in der Regel für jeden Arbeitnehmer an und muss vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Das Finanzamt geht jeden Monat von 30 Steuertagen aus. Bei der Hochrechnung wird der Bruttolohn auf 30 Steuertage hochgerechnet.

Wichtig: Es gibt keine lohnsteuerlichen Privilegien für Studenten! Werkstudierende und kurzfristig Beschäftigte zahlen bei identischem Bruttoverdienst oft sogar etwas höhere Steuern als voll sozialversicherungspflichtig Angestellte, da sich die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen steuermindernd auswirken kann. Zu viel gezahlte Lohnsteuer kann jedoch mit der Steuererklärung am Jahresende zurückgefordert werden.

 

Werkstudentische Beschäftigung

Sobald die 70 kurzfristigen Tage im Jahr ausgeschöpft sind, besteht die Möglichkeit einer werkstudentischen Beschäftigung. Hierfür ist eine gültige Studienbescheinigung zwingend notwendig.

  • Sozialversicherung: Es werden Rentenversicherungsbeiträge (RV) abgeführt. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, sofern man "studentisch" versichert ist.

  • Krankenkasse: Bei privater oder ausländischer Versicherung müssen wir dich für diesen Zeitraum bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) anmelden (z. B. Techniker Krankenkasse).

  • 20-Stunden-Regel: Als Werkstudent darfst du während des Semesters wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.


Sonderregelung: Arbeit während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

Während der offiziellen vorlesungsfreien Zeit deiner Hochschule gilt eine Ausnahme von der 20-Stunden-Regel. In dieser Zeit darfst du mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (Vollzeit), ohne deinen Status als Werkstudent in der Sozialversicherung zu verlieren.

Beachte dabei: > 1. Diese Regelung gilt nur für die Zeiträume, die deine Hochschule explizit als vorlesungsfrei ausweist. 2. Die Beschäftigung bleibt in dieser Zeit weiterhin werkstudentisch (nur RV-pflichtig), sofern die Befristung oder die Art der Tätigkeit den Rahmen nicht sprengt. 3. Solltest du jedoch im Laufe eines Jahres (Zeitraum von 12 Monaten rückwirkend) insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer Arbeitszeit von über 20 Stunden arbeiten, entfällt das Werkstudentenprivileg und du wirst voll sozialversicherungspflichtig.


 

Vollsozialversicherungsrechtliche Beschäftigung

Sollte weder eine kurzfristige noch eine werkstudentische Beschäftigung möglich sein (z. B. weil die 26-Wochen-Grenze überschritten ist oder kein Studentenstatus mehr vorliegt), erfolgt die Abrechnung voll sozialversicherungspflichtig. Hierbei werden Beiträge in alle vier Zweige abgeführt: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (KV, RV, AV, PV). Auch hier müssen wir dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden, falls du privat oder ausländisch versichert bist.

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