Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs genießen Studierende zwar besondere Regelungen in der Sozialversicherung, doch betrifft dies nicht die Rentenversicherungspflicht. Während Studierende, die eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter „Minijob“) ausüben, von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, ist dies bei einer werkstudentischen Tätigkeit nicht möglich.
Das bedeutet, dass Werkstudierende – im Gegensatz zu geringfügig Beschäftigten – grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Auch wenn Werkstudierende von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind, müssen sie bei ihrer Beschäftigung weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber und der Werkstudent tragen dabei die Rentenversicherungsbeiträge gemeinsam, ähnlich wie bei regulären Arbeitnehmern.
Keine Befreiungsmöglichkeit für Werkstudenten: Während geringfügig Beschäftigte auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, ist dies bei Werkstudenten nicht vorgesehen. Werkstudentische Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, um Studierenden im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften zu sichern.