Für Werkstudenten gibt es keine lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Im Gegenteil: Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte zahlen häufig sogar etwas höhere Steuern im Vergleich zu voll sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Der Grund hierfür ist, dass sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Senkung ihrer Steuerlast erreichen können. Diese steuerliche Entlastung entfällt für Werkstudenten, da sie von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind und somit keine entsprechenden Abzüge zur steuerlichen Minderung der Lohnsteuer haben.
Hauptbeschäftigungsverhältnis Wenn die Beschäftigung bei jobvalley als Hauptbeschäftigung gemeldet wird, gelten unterschiedliche Lohnsteuerklassen je nach persönlichem Status:
Ledige und Kinderlose (Steuerklasse I): Wenn jobvalley der Hauptarbeitgeber ist und der Arbeitnehmer weder verheiratet noch Kinder hat.
Alleinerziehende und Verwitwete (Steuerklasse II): Diesen Status muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen.
Verheiratete oder Verpartnerte (Klassen III, IV oder V): Die Wahl hängt von der Verdienstverteilung der Partner ab.
Nebenbeschäftigungsverhältnis Falls die Tätigkeit bei jobvalley als Nebenbeschäftigung gemeldet wird (da bereits ein anderer Job als Hauptbeschäftigung existiert), gilt die Steuerklasse VI. Viele Studierende wählen diese fälschlicherweise, weil sie denken, das Studium sei ihre Hauptbeschäftigung. Steuerrechtlich zählt das Studium jedoch nicht als Beschäftigung. Steuerklasse VI gilt nur, wenn man bereits bei einem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse I-V abgerechnet wird.
Abfrage der Steuerklasse bei jobvalley Die Angabe deiner Steuerdaten erfolgt direkt in der jobvalley App. Dort wirst du gefragt, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.
Wichtig: Du wählst in der App nicht direkt eine Ziffer (z. B. "1"), sondern gibst deine steuerlichen Rahmendaten an.
Auf Basis deiner Angaben und deiner Steuer-ID fragen wir die aktuell für dich hinterlegte Steuerklasse über das elektronische ELStAM-Verfahren beim Finanzamt ab. So stellen wir sicher, dass die Abrechnung immer auf Basis der offiziell beim Finanzamt gemeldeten Daten erfolgt.