Für Werkstudenten gibt es keine lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Im Gegenteil: Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte zahlen häufig sogar etwas höhere Steuern im Vergleich zu voll sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Der Grund hierfür ist, dass sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Senkung ihrer Steuerlast erreichen können. Diese steuerliche Entlastung entfällt für Werkstudenten, da sie von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind und somit keine entsprechenden Abzüge zur steuerlichen Minderung der Lohnsteuer haben.
Hauptbeschäftigungsverhältnis
Wenn die Beschäftigung bei Jobvalley als Hauptbeschäftigung gemeldet wird, gelten unterschiedliche Lohnsteuerklassen je nach persönlichem Status des Arbeitnehmers:
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Ledige und Kinderlose: Wenn Jobvalley der Hauptarbeitgeber ist und der Arbeitnehmer weder verheiratet noch Kinder hat, wird die Steuerklasse I angewandt. Dies muss Jobvalley als Hauptarbeitgeber melden.
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Alleinerziehende und Verwitwete: Falls Jobvalley der Hauptarbeitgeber ist und der Arbeitnehmer alleinerziehend oder verwitwet ist, kommt die Steuerklasse II zur Anwendung. Diesen Status muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, um die korrekte Lohnsteuerklasse sicherzustellen.
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Verheiratete oder Verpartnerte: Wenn der Arbeitnehmer verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und Jobvalley als Hauptarbeitgeber gemeldet wird, können unterschiedliche Steuerklassen (III, IV oder V) zur Anwendung kommen. Die Wahl der Steuerklasse bei Verheirateten oder Verpartnerten hängt von der steuerlichen Situation und dem Verdienst des Ehe- oder Lebenspartners ab:
- Steuerklasse III gilt für Arbeitnehmer, deren Ehe- oder Lebenspartner in Steuerklasse V eingestuft ist, wenn das Ehepaar eine ungleiche Verteilung des Verdienstes aufweist.
- Steuerklasse IV wird angewendet, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner ein gleichmäßiges Einkommen erzielen und in derselben Steuerklasse sein möchten.
- Steuerklasse V ist für den Ehe- oder Lebenspartner vorgesehen, wenn der Hauptverdiener in Steuerklasse III eingestuft ist.
Die Angabe der jeweiligen Steuerklasse muss der Arbeitnehmer Jobvalley als Hauptarbeitgeber mitteilen, um die korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
Nebenbeschäftigungsverhältnis
Falls die Tätigkeit bei Jobvalley als Nebenbeschäftigung gemeldet wird, gilt eine andere Steuerklasse (Steuerklasse VI). Diese Steuerklasse wird oft von Arbeitnehmern gewählt, da sie denken, dass das Studium ihre Hauptbeschäftigung darstellt. Tatsächlich bezieht sich die Wahl der Steuerklasse jedoch nur auf eine Hauptbeschäftigung im Sinne der steuerlichen Meldepflicht, und das Studium zählt hierbei nicht als Hauptbeschäftigung. Die Steuerklasse VI gilt daher für Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Wichtig zu beachten ist, dass diese Steuerklasse nur für Tätigkeiten gilt, die nicht geringfügig, also als Minijob, abgerechnet werden.
Durch die Wahl der richtigen Steuerklasse können Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Lohnsteuerabzüge korrekt vorgenommen werden und keine unnötigen Abzüge entstehen.
Die Steuerklasse wird nicht in der jobvalley App ausgewählt, sondern nur das Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis. Die Information deiner Steuerklasse fragen wir über das ELSTAM Verfahren beim Finanzamt ab.