Solange ein Arbeitnehmer noch für uns tätig ist, stellt es kein Problem dar, die LSK rückwirkend zu ändern, sofern der Arbeitnehmer die Änderung ebenfalls in seinem Portal vorgenommen hat.
Ist der Arbeitnehmer nicht mehr für uns tätig und möchte rückwirkend mit LSK I nachberechnet werden, so benötigen wir ein Schreiben des Finanzamts als Bestätigung, dass die LSK I zum fraglichen Zeitpunkt frei gewesen ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht mehr für uns tätig und möchte rückwirkend mit LSK VI nachberechnet werden, muss er nachträglich anfallende Abgaben zunächst überweisen bevor die Änderung endgültig vorgenommen wird.
Nach der jeweiligen Dezemberabrechnung ist das Steuerjahr abgeschlossen und eine Änderung der Lohnsteuerklasse ist für das Vorjahr nicht mehr möglich.